8 Diesen Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Angesichts des Schuldspruches wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz ist vorliegend konsequenterweise eine (Teil-)Zusatzstrafe auszusprechen. Die Vorinstanz hat diese auf 0 Tage festgesetzt und ihr Ermessen damit soweit wie überhaupt möglich zugunsten der Beschuldigten ausgeübt. Angesichts des Verschlechterungsverbotes steht eine Erhöhung dieser Strafe im Berufungsverfahren zum vorneherein nicht in Frage (vgl. oben Ziff.