Die Vorinstanz begründete dieses Ergebnis damit, dass zwar einerseits eine Zusatzstrafe nötig und zwingend sei, dass andererseits aber die fraglichen bereits rechtskräftigen Strafurteile zusammengerechnet eine unbedingte Freiheitsstrafe von insgesamt 380 Tagessätzen ergeben würden. Mit Blick auf die in Art. 115 AuG vorgesehene Höchststrafe und in Würdigung aller relevanter, vorab erwogenen Strafzumessungsgründe, erachtete die Vorinstanz eine Zusatzstrafe von 0 Tagen als angemessen (pag. 386 ff., S. 15 ff. der Urteilsbegründung).