IV. Strafzumessung Durch die Vorinstanz wurde die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 0 Tagen als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. Dezember 2016 (teilweise), vom 6. Januar 2017 und vom 10. Januar 2017 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Januar 2017 verurteilt. Die Vorinstanz begründete dieses Ergebnis damit, dass zwar einerseits eine Zusatzstrafe nötig und zwingend sei, dass andererseits aber die fraglichen bereits rechtskräftigen Strafurteile zusammengerechnet eine unbedingte Freiheitsstrafe von insgesamt 380 Tagessätzen ergeben würden.