Aus diesem Umstand lässt sich jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. In den auf die zahlreichen Festnahmen folgenden Einvernahmen und Entscheiden wurde das Einreiseverbot in der Folge mehrfach thematisiert, so dass dessen Inhalt der Beschuldigten bekannt war. Von einem Irrtum oder einer fahrlässigen Begehung, die im Übrigen ebenfalls strafbar wäre, kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Beschuldigte das Einreiseverbot wiederholt, so auch in den hier zu beurteilenden Fällen, bewusst ignoriert und sich darüber hinweggesetzt. Sie handelte nicht in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt.