Namentlich kann auch nach Ansicht der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte hinsichtlich der Gültigkeit des Einreiseverbotes einem Irrtum unterliegen wäre. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 383 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung) und auf das oben Gesagte verwiesen werden. Das Einreiseverbot wurde der Beschuldigten eröffnet, wobei sie sich weigerte, die Empfangsbestätigung zu unterschreiben. Aus diesem Umstand lässt sich jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten.