12. Subsumtion Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschuldigte an den fraglichen Daten in der Schweiz aufgehalten hat, und dass gegen sie am 10. November 2014 ein bis 9. November 2019 befristetes Einreiseverbot ausgesprochen war. Sie hielt sich demnach am 28. November 2016 und am 25./26. Dezember 2016 illegal in der Schweiz auf. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt. Namentlich kann auch nach Ansicht der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte hinsichtlich der Gültigkeit des Einreiseverbotes einem Irrtum unterliegen wäre.