Für eine vorsätzliche Widerhandlung ist notwendig, dass der Täter um den Verstoss gegen die Einreiseverfügung weiss. Im Übrigen kann hierzu auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatbestand allgemein und auf die dort zitierte Literatur verwiesen werden (pag. 382, S. 11 der Urteilsbegründung). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können,