11. Tatbestand Gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich illegal in der Schweiz aufhält. Darunter fällt namentlich die Einreise und der Aufenthalt bei einer bestehenden Fernhaltemassnahme (Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG), wobei in subjektiver Hinsicht erforderlich ist, dass die Fernhaltemassnahme gültig eröffnet wurde. Für eine vorsätzliche Widerhandlung ist notwendig, dass der Täter um den Verstoss gegen die Einreiseverfügung weiss.