Da die Anhaltung am 26. Dezember 2016 bereits unmittelbar nach Mitternacht erfolgte, geht die Kammer zudem wie bereits die Vorinstanz davon aus, dass die Beschuldigte spätestens in den Abendstunden des 25. Dezember 2016 wieder in die Schweiz eingereist ist, sofern sie das Land nach Ablauf der Ausreisefrist bis 25. Dezember 2016, 18 Uhr, überhaupt verlassen hat. Die Kammer erachtet es somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erwiesen, dass sich die Beschuldigte am 28. November 2016 und am 25./26. Dezember 2016 trotz gültigem und ihr bekanntem Einreiseverbot in der Schweiz aufgehalten hat. III. Rechtliche Würdigung