Was ihr nicht passt, scheint sie einfach nicht zu akzeptieren. Die Kammer erachtet es als erstellt, dass das am 10. November 2014 für die Dauer bis 9. November 2019 ausgesprochene Einreiseverbot rechtskräftig ist und die Beschuldigte davon Kenntnis hatte. Dass die Beschuldigte am 28. November 2016 und am 26. Dezember 2016 in der Schweiz war, ist durch die beiden Anhaltungen durch die Kantonspolizei Bern an diesen Daten zweifelsfrei belegt (pag. 1 ff., 26 ff.) und wird von der Beschuldigten auch nicht bestritten.