, 127 Z. 233 f., 291 Z. 36 f.) findet die Kammer wie bereits die Vorinstanz weder in den Akten noch den Parteieingaben Belege. Auf entsprechende Rückfrage hin bestätigte das SEM zudem mit E-Mail vom 10. Juli 2018 nochmals, dass gegen das Einreiseverbot vom 10. November kein Rechtsmittel ergriffen wurde und dieses somit rechtskräftig ist (pag. 651). Zudem räumt die Beschuldigte den Bestand des Einrei-