Angesichts dieser zahlreichen Anhaltungen, Verfahren und Verurteilungen (vgl. Strafregisterauszug pag. 634 ff.) steht ausser Frage, dass die Beschuldigte sowohl vom Bestand wie auch vom Inhalt des Einreiseverbotes Kenntnis hatte. Für die durch die Beschuldigte wiederholt vorgebrachte Behauptung, gegen das Einreiseverbot sei ein Rechtsmittel eingelegt worden und dieses sei deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen (pag. 12 Z. 115 ff., 127 Z. 233 f., 291 Z. 36 f.) findet die Kammer wie bereits die Vorinstanz weder in den Akten noch den Parteieingaben Belege.