Bereits als ihr dieses Dokument zur Unterschrift vorgelegt wurde, konnte die Beschuldigte somit ohne weiteres erkennen, dass gegen sie ein Einreiseverbot ausgesprochen worden war. Es lag anschliessend in ihrer Verantwortung, den Inhalt des ihr ausgehändigten Schreibens zur Kenntnis zu nehmen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wurden gegen die Beschuldigte zudem bereits vor den hier zur Beurteilung stehenden Vorfällen mehrere Urteile wegen Verletzung des am 10. November 2014 ausgesprochenen Einreiseverbotes ausgefällt. Angesichts dieser zahlreichen Anhaltungen, Verfahren und Verurteilungen (vgl. Strafregisterauszug pag.