Dieser Einwand ist jedoch unbehelflich. Abgesehen davon, dass die Verweigerung des Empfangs einer Verfügung nicht deren rechtliche Ungültigkeit zur Folge hat, geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte effektiv vom Einreiseverbot und von dessen Inhalt Kenntnis hatte. Das Dokument, auf dem sie die Unterschrift verweigerte, war überschrieben mit «Empfangsbestätigung des Einreiseverbotes vom 10. November 2014» (pag. 82 und pag. 665). Bereits als ihr dieses Dokument zur Unterschrift vorgelegt wurde, konnte die Beschuldigte somit ohne weiteres erkennen, dass gegen sie ein Einreiseverbot ausgesprochen worden war.