Begründet wurde das Einreiseverbot mit den zahlreichen Verurteilungen der Beschuldigten (pag. 662 f.). Das Einreiseverbot wurde der Beschuldigten am 13. November 2014 eröffnet, wobei sie sich weigerte, die Empfangsbestätigung zu unterzeichnen (pag. 82 und 665). Die Beschuldigte scheint nicht zuletzt aus dieser Verweigerung abzuleiten, dass das Einreiseverbot ungültig sei. Dieser Einwand ist jedoch unbehelflich.