662 ff.), die Bestätigung der Rechtskraft durch das SEM (pag. 651) und die Aussagen der Beschuldigten (pag. 10 ff., 121 ff., 288 ff., 682 ff.). 10.2 Bestand des Einreiseverbotes und Wissen der Beschuldigten Der Beschuldigten wurde im Einreiseverbot vom 10. November 2014 unter Hinweis auf die entsprechende Strafandrohung bis 9. November 2019 untersagt, das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins zu betreten. Begründet wurde das Einreiseverbot mit den zahlreichen Verurteilungen der Beschuldigten (pag.