Es ist offensichtlich und auch unbestritten, dass sich die Beschuldigten zu den noch zu prüfenden Tatzeitpunkten in der Schweiz aufhielt, obwohl gegen sie am 10. November 2014 durch das Staatssekretariat für Migration (SEM; damals noch Bundesamt für Migration) ein Einreiseverbot bis am 9. November 2019 verfügt worden war. Zu prüfen ist, ob das Einreiseverbot rechtsgültig zugestellt und rechtskräftig ist und ob die Beschuldigte davon Kenntnis hatte. Als Beweismittel dienen vorliegend das Einreiseverbot sowie dessen Empfangsbestätigung (pag. 662 ff.), die Bestätigung der Rechtskraft durch das SEM (pag.