Die Beschuldigte habe in irriger Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt. Es liege ein Tatbestandsirrtum vor, bei dem der Sachverhalt gemäss der Vorstellung der Beschuldigten zu beurteilen sei. Der Irrtum über den Sachverhalt sei für die Beschuldigte nicht vermeidbar gewesen. Sie habe die Übersicht über die vielen Verfahren verloren gehabt und sei nicht in der Lage, ihre Haltung durch Bezugnahme zur Realität zu beeinflussen (pag. 687).