Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte deshalb einzig wegen illegaler Einreise und Aufenthalt, begangen am Tag der erneuten Anhaltung vom 26. Dezember 2016 und – da die Anhaltung kurz nach Mitternacht erfolgt war – für die Abendstunden des 25. Dezember 2016 (pag. 380 f., 9 f. der Urteilsbegründung). Im vorliegenden Berufungsverfahren sind somit in Achtung des Verschlechterungsverbots einzig die Tatzeitpunkte vom 28. November 2016 und vom 25./26. Dezember 2016 zu überprüfen.