Am 22. und 23. Dezember 2016 wiederum sei sie nachweislich in Basel-Stadt in Haft gewesen, so dass für diese beiden Tage keine Verurteilung erfolgen könne. Mit Wegweisungsverfügung vom 24. Dezember 2016 sei ihr eine Ausreisefrist bis 25. Dezember 2016, 18 Uhr, gesetzt worden, so dass sie sich bis dahin legal in der Schweiz habe aufhalten dürfen. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte deshalb einzig wegen illegaler Einreise und Aufenthalt, begangen am Tag der erneuten Anhaltung vom 26. Dezember 2016 und – da die Anhaltung kurz nach Mitternacht erfolgt war – für die Abendstunden des 25. Dezember 2016 (pag.