379 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung). Hinsichtlich des zweiten fraglichen Tatzeitraums im Dezember 2016 hielt die Vorinstanz fest, die Beschuldigte bestreite nicht, sich in der Zeit vom 15. Dezember 2016 bis zur Anhaltung am 26. Dezember 2016 in Bern aufgehalten zu haben. Für die Zeit vom 15. bis 21. Dezember 2016 sowie für den 24. Dezember 2016 sei sie jedoch bereits rechtskräftig wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz verurteilt worden. Am 22. und 23. Dezember 2016 wiederum sei sie nachweislich in Basel-Stadt in Haft gewesen, so dass für diese beiden Tage keine Verurteilung erfolgen könne.