378, S. 7 der Urteilsbegründung). Hinsichtlich des Tatzeitpunktes hielt 4 die Vorinstanz fest, die Beschuldigte sei am 22. November 2016 aus der Haft entlassen und am 28. November 2016 unbestrittenermassen durch die Polizei in Bern angehalten worden. Da unbekannt sei, wo sie sich in der Zeit zwischen Haftentlassung und Anhaltung aufgehalten habe, könne ihr eine rechtswidrige Einreise und Aufenthalt einzig für den Tag der Anhaltung am 28. November 2016 nachgewiesen werden (pag. 379 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung).