8. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt, mehrfach begangen am 28. November 2016 sowie am 25./26. Dezember 2016. Für die ebenfalls angeklagten Zeitspannen vom 15. bis 21. Dezember 2016 und am 24. Dezember 2016 hingegen sprach die Vorinstanz die Beschuldigte frei (pag. 367). In ihren Erwägungen führte die Vorinstanz zunächst aus, dass der Beschuldigten am 13. November 2014 ein bis am 9. November 2019 gültiges Einreiseverbot eröffnet wurde (pag. 378, S. 7 der Urteilsbegründung).