7. Anklagevorwurf Mit Strafbefehl vom 17. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft Bern Mittelland (pag. 84 f.), welcher gestützt auf Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegend als Anklageschrift gilt, wird der Beschuldigten vorgeworfen, trotz Einreiseverbots (gültig vom 10. November 2014 bis 9. November 2019; eröffnet am 13. November 2014) rechtswidrig in die Schweiz eingereist und dort verweilt zu sein. Angeklagter Tatzeitpunkt sind die Zeitspannen vom 22. bis 28. November 2016 und vom 15. bis 26. Dezember 2016.