Ausserdem wird die Beschuldigte amtlich verteidigt. Gemäss dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und dem persönlichen Eindruck der Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung, ist die Beschuldigte problemlos in der Lage, einer Einvernahme zu folgen und die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Sie ist verhandlungs- und vernehmungsfähig. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung