Entsprechend den Anforderungen an die Vernehmungsfähigkeit muss die beschuldigte Person körperlich und geistig in der Lage sein, bei den Einvernahmen über ihre Person und den Sachverhalt Auskunft zu erteilen und die Bedeutung seiner Aussagen erkennen. Insbesondere bei verteidigten beschuldigten Personen sind keine hohen Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit zu stellen. Sie ist nur ausnahmsweise zu verneinen (MARC ENGLER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 ff. zu Art. 114 StPO).