6. Verhandlungs-/Vernehmungsfähigkeit der Beschuldigten Es ist von Amtes wegen zu prüfen und in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen, ob eine beschuldigte Person verhandlungs- bzw. vernehmungsfähig ist (vgl. Art. 114 StPO). Die Verhandlungsfähigkeit setzt voraus, dass die beschuldigte Person körperlich und geistig befähigt ist, der Verhandlung zu folgen. Entsprechend den Anforderungen an die Vernehmungsfähigkeit muss die beschuldigte Person körperlich und geistig in der Lage sein, bei den Einvernahmen über ihre Person und den Sachverhalt Auskunft zu erteilen und die Bedeutung seiner Aussagen erkennen.