391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu deren Nachteil abändern. Die von der Beschuldigten persönlich verlangte Löschung der Einreisesperre und ihres Strafregisters sowie die geltend gemachte Forderung aus Staatshaftung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bzw. die Strafkammern sind für deren Prüfung unzuständig. Diese Themen sind folglich nicht zu behandeln. Lediglich die Frage, ob die gegen die Beschuldigte verfügte Einreisesperre rechtsgültig ist, wird im Rahmen der Beweiswürdigung vorfrageweise zu prüfen sein.