2 und wurde gebeten, Anträge und Eingaben über ihre amtliche Verteidigerin vorzunehmen (pag. 495, 575, 586, 591). Gestützt auf Art. 110 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wurden daher diverse eingelangte Eingaben der Beschuldigten wie in Aussicht gestellt zurückgesandt (pag. 586, pag. 590). Am 26. Juli 2018 fand in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidigung die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 680 ff.)