Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. Juni 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 564). Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 verlangte die Beschuldigte, soweit les- und erkennbar, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. pag. 575). Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 bestätigte Rechtsanwältin B.________, dass die Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sei (pag. 580). Im Laufe des oberinstanzlichen Verfahrens gelangte die Beschuldigte mit zahlreichen handschriftlichen Briefen an die Kammer.