Ebenso stellte es das Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 15.-21. Dezember 2016 und am 24. Dezember 2016 infolge der Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) ein. Weiter wurde die Beschuldigte freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 22.-27. November 2016 und vom 22.-23. Dezember 2016.