A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 18. März 2016 in Biel durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit, und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 90 Abs. 1 SVG 48 Abs. 8 SSV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO schuldig erklärt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 60.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz