12 lichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘000.00 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren, folglich sind auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 13 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: