77 f.). Die Kammer sieht sich deshalb nicht veranlasst, von einer Strafe Umgang zu nehmen. V. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgehend sind die erstinstanz-