Der Generalstaatsanwaltschaft ist sodann insofern beizupflichten, als dass es sich bei Verkehrsregelverletzungen, welche wie im vorliegenden Fall im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können, per definitionem um leichte Fälle handelt, bei denen das Opportunitätsprinzip nur in sehr engen Grenzen zu berücksichtigen ist. Davon, dass die geringe Busse in der Höhe von CHF 60.00 im Vergleich zum Verschulden des Beschuldigten in keiner Weise angemessen wäre, geradezu als stossend hart erscheinen würde, kann vorliegend keine Rede sein (vgl. die entsprechenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf pag. 77 f.).