es sind mit anderen Worten keine Umstände ersichtlich, welche ein Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Bussenhöhe aufdrängen würden. Der Generalstaatsanwaltschaft ist sodann insofern beizupflichten, als dass es sich bei Verkehrsregelverletzungen, welche wie im vorliegenden Fall im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können, per definitionem um leichte Fälle handelt, bei denen das Opportunitätsprinzip nur in sehr engen Grenzen zu berücksichtigen ist.