Somit ist Bst. b von Ziffer 200 des Anhangs zur OBV anwendbar, weshalb der Beschuldigte mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 60.00 zu bestrafen ist. Die Kammer erachtet die Ausfällung einer Busse in dieser Höhe im konkret vorliegenden Fall als angemessen; es sind mit anderen Worten keine Umstände ersichtlich, welche ein Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Bussenhöhe aufdrängen würden.