12. Konkrete Strafzumessung Geht man davon aus, dass der Beschuldigte das Fahrzeug, wie er selber geltend macht, um 08.00 Uhr parkierte, wäre er verpflichtet gewesen, die Parkscheibe auf 08.30 Uhr zu stellen, womit das Parkieren bis um 09.30 Uhr erlaubt gewesen wäre (Ziffer 1 des Anhangs 3 zur SSV). Die Kontrolle durch die Securitas erfolgte um 11.44 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war die erlaubte Parkzeit mithin um mehr als zwei Stunden überschritten (genau genommen um zwei Stunden und 14 Minuten). Somit ist Bst.