SVG von der Strafe Umgang genommen. Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt im Ordnungsbussenverfahren nicht in Betracht, allerdings kann sie grundsätzlich dann zur Anwendung gelangen, wenn gegen eine Ordnungsbusse Einsprache erhoben oder die Busse nicht bezahlt worden ist (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, N 19 zu Art. 1 Ordnungsbussengesetz [OBG; SR 741.03).