48 Abs. 8 SSV bis zu zwei Stunden mit einer Busse in der Höhe von CHF 40.00 sanktioniert. Bei einer Überschreitung der zulässigen Parkzeit um mehr als zwei, aber nicht mehr als vier Stunden, beträgt die Busse CHF 60.00 (Bst. b), bei einer Überschreitung um mehr als vier, aber nicht mehr als zehn Stunden, beträgt sie CHF 100.00 (Bst. c). In besonders leichten Fällen wird gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von der Strafe Umgang genommen.