11 strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2). Gemäss Ziffer 200. Bst. a des Anhangs 1 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) wird das Überschreiten der zulässigen Parkzeit i.S.v. Art. 48 Abs. 8 SSV bis zu zwei Stunden mit einer Busse in der Höhe von CHF 40.00 sanktioniert.