Oder – entgegen der Argumentation des Beschuldigten (vgl. pag. 89) – zumindest für die Organisation einer Parkkarte bei einem Lehrerkollegen. Die Kammer kommt aufgrund der vorangehenden Erwägungen zum Schluss, dass kein die Rechtswidrigkeit ausschliessender Rechtfertigungsgrund vorliegt. 9.2 Schuld Es sind keine Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. 10. Fazit Der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 18. März 2016 in Biel durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung