32) keine Zeit gehabt, eine Parkkarte kaufen zu gehen (vgl. dazu pag. 90), so hält die Kammer entgegen, dass die Pausenzeit offenbar immerhin dazu ausreichte, die Parkscheibe zwei Mal [sic!] neu zu stellen (vgl. dazu die Ausführungen unter II.6. Sachverhalt hiervor). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Zeit auch für eine Fahrt zu einem fünf Minuten entfernten alternativen Verkaufsstandort, den Kauf der Tageskarte sowie die anschliessende Rückfahrt zum Schulhaus gereicht hätte (vgl. dazu die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 77). Oder – entgegen der Argumentation des Beschuldigten (vgl. pag.