53, S. 9 Entscheidbegründung) unternahm der Beschuldigte gerade nicht «alles Menschenmögliche» (vgl. pag. 85), um an eine Tageskarte zu kommen bzw. um ein rechtswidriges Parkieren zu verhindern (vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung vom 19. Juli 2017, pag. 76 f.). Was schliesslich den Einwand des Beschuldigten anbelangt, er habe auch in der 20-minütigen Pause zwischen den Schulstunden bzw. von 09.50 Uhr bis 10.10 Uhr (vgl. den Stundenplan auf pag. 32) keine Zeit gehabt, eine Parkkarte kaufen zu gehen (vgl. dazu pag.