10 gekauft hätte. Zur Entkräftung des Einwandes des Beschuldigten, er empfinde es als sehr ungerecht, nun eine Busse zahlen zu müssen, weil er absolut nichts dafür könne (vgl. pag. 8 sowie pag. 87), lassen sich somit gleich mehrere Handlungsalternativen aufzeigen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 53, S. 9 Entscheidbegründung) unternahm der Beschuldigte gerade nicht «alles Menschenmögliche» (vgl. pag.