dorthin fuhr, um weitere zehn Stück zu kaufen (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 29 Z. 28 ff.). Wie bereits ausgeführt, hätte der Beschuldigte den rechtzeitigen Kauf der Tageskarten beispielswiese dadurch sicherstellen können, dass er bereits am vorangehenden Schultag nach Schulschluss bzw. auf dem Nachhauseweg zehn neue Tageskarten