Obwohl der Beschuldigte geltend macht, er habe eine Tageskarte kaufen wollen, habe dazu aber schlichtweg keine Möglichkeit gehabt, muss er sich entgegen halten lassen, dass er die Situation, in welcher er sich am Morgen des 18. März 2016 befand, hätte verhindern können. So hätte er die Poststelle Bözingen schon am Vorabend auf dem Heimweg aufsuchen können oder er hätte die Posthalterin am Morgen des 18. März 2016 nach alternativen Verkaufsstandorten fragen und einen solchen aufsuchen können. Weiter hätte er sich bereits um neue Tageskarten kümmern können, bevor er die letzte der jeweils vorgängig gekauften zehn Tageskarten aufgebraucht hatte.