75 N 16]). Der Generalstaatsanwaltschaft ist auch zu folgen, wenn sie geltend macht, die Berufung auf den Rechtfertigungsgrund Notstand sei auch deshalb nicht möglich, weil die Notstandlage durch den Beschuldigten selbst verschuldet sei (vgl. pag. 75). Wie bereits ausgeführt, lag es in der alleinigen Verantwortung des Beschuldigten, rechtzeitig eine Tageskarte zu organisieren. Obwohl der Beschuldigte geltend macht, er habe eine Tageskarte kaufen wollen, habe dazu aber schlichtweg keine Möglichkeit gehabt, muss er sich entgegen halten lassen, dass er die Situation, in welcher er sich am Morgen des 18. März 2016 befand, hätte verhindern können.