17 StGB bereits am Fehlen eines zu schützenden Individualrechtsgutes scheitert; beim Anspruch der Schulklasse des Beschuldigten auf genügenden Grundschulunterricht handelt es sich zum einen um ein nicht notstandsfähiges Rechtsgut der Allgemeinheit, zum anderen wäre ein solches durch eine einmalige Verspätung der Lehrkraft von wenigen Minuten wohl kaum ernsthaft gefährdet gewesen (vgl. dazu die korrekten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung vom 19. Juli 2017 [pag. 75 N 16]).