88 und pag. 90). Diese Tatsache vermag jedoch keine notstandsähnliche Situation zu begründen, welche das Handeln des Beschuldigten in Bezug auf den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 48 Abs. 8 SSV zu rechtfertigen vermöchte. Die Kammer geht mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass die Prüfung eines rechtfertigenden Notstandes i.S.v. Art. 17 StGB bereits am Fehlen eines zu schützenden Individualrechtsgutes scheitert;